In der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet man zwischen folgenden Arten von Mitgliedern:
Pflichtversicherte:
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer und Auszubildende pflichtversichert, die gegen Entgelt eine Beschäftigung ausüben. Dabei sind folgende Kriterien für die Versicherungspflicht besonders wichtig:
Zu den Pflichtversicherten im Einzelnen gehören:
Ausnahmen von der Pflichtversicherung:
Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgrund der Versicherungspflicht von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln müsste, kann eventuell von der Versicherungspflicht ausgeschlossen bleiben. Somit müsste er nicht (zurück) in eine gesetzliche Krankenkasse.
Personen, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und in dieser Zeit mindestens die Hälfte versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig waren, können hiervon betroffen sein. Dasselbe gilt, wenn der Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine dieser Voraussetzung erfüllt.
Freiwillig Versicherte:
Grundsätzlich kann nur derjenige freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden, der nicht pflichtversichert ist. Die freiwillige Versicherung ist weitgehend vom Willen des freiwilligen Mitglieds abhängig. Sie kann allerdings gleichzeitig an strenge Vorversicherungszeiten gebunden sein.
Folgende Personen können sich freiwillig krankenversichern:
Der freiwillige Beitritt in der gesetzlichen Krankenkasse muss innerhalb von drei Monaten, nach dem Ende der letzten Mitgliedschaft, angezeigt werden. Die jeweilige Krankenkasse überprüft dann individuell die Versicherungsberechtigung.
Familienversicherte:
Der Ehepartner und die Kinder sind mitversichert, wenn:
Darüber hinaus sind Kinder bis zu folgenden Altersgrenzen familienversichert:
Der Anspruch auf Familienversicherung für Kinder ist ausgeschlossen, wenn:
In diesen Fällen muss das Kind beim Ehepartner versichert werden.
Besondere Altersstufen in der Familienversicherung:
Die Altersgrenzen erhöhen sich um die geleistete Wehr- und Zivildienstzeit. Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, die der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte überwiegend unterhält, gelten auch als Kinder. Die Altersgrenzen gelten nicht für behinderte Kinder.
Wenn ein Studium über das 25. Lebensjahr hinausgeht, ist der Student grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert. Diese Pflichtversicherung gilt für Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters – maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Beitrag ist gesetzlich festgelegt und berechnet sich aus dem BAföG-Bedarfssatz und dem durchschnittlichen Beitragssatz aller Krankenkassen. Er muss für das Semester im Voraus bezahlt werden. Studenten, die BAföG erhalten, können einen Beitragszuschuss erhalten.
Versicherungsfreie Personen:
Folgende Personen können sich entweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichern:
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