Jeder Versicherungsnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf eine grundlegende medizinisch notwendige Versorgung. Dieser Anspruch auf Grundversorgung besteht allerdings nur, wenn die Erkrankung in Deutschland, in den Ländern der EU oder in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen getroffen hat, behandelt wird. Der Rücktransport sowie eine Behandlung in anderen Ländern werden nicht erstattet.
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