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Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bis zu einer bestimmten Einkommensobergrenze erhoben. Diese Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird jedes Jahr neu an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung aller Versicherungsnehmer angepasst.

Ab dem 01.01.2005 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.525 € / Monat bzw. bei 42.300 € / Jahr. Einkommen, die darüber liegen, werden in die Beitragsberechnung nicht mit einbezogen.

Beispielrechnung zur Beitragsbemessungsgrenze:

a) Gehalt 2.000 €, Beitragssatz der Krankenkasse 14,3 %: zu zahlender Beitrag = 286 €

b) Gehalt 3.525 €, Beitragssatz der Krankenkasse 14,3 %: zu zahlender Beitrag = 504,08 €

c) Gehalt 4.000 €, Beitragssatz der Krankenkasse 14,3 %: zu zahlender Beitrag = 504,08 €

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