
Die gesetzliche Krankenversicherung und deren Beitragsbemessungsgrenze basiert auf der Grundlage, dass die zu zahlenden Krankenkassenbeiträge abhängig vom Bruttoeinkommen sind, wovon entsprechend dem aktuellen Beitragssatz prozentual die Beitragshöhe errechnet wird. Die Höhe der Beiträge steigt demnach proportional zur Einkommenshöhe. Als beitragspflichtiges Einkommen wird jedoch nur jenes bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, fließt der darüberliegende Teil nicht mit in die Berechnung ein. Die Beitragsbemessungsgrenze stellt somit eine Kennzahl dar, welche das beitragspflichtige vom nichtpflichtigen Einkommen trennt, und ist als Deckelung der Bemessensgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aktualisiert. Dabei orientiert es sich an der verhältnismäßigen Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne des letzten Jahres zum davorliegenden Jahr.
Dass die gesetzliche Krankenversicherung und eine Beitragsbemessungsgrenze existiert, dafür gibt es verschiedene Gründe: Einerseits ist sie ein Relikt aus der Bismarckschen Sozialversicherung. Damals bestand deren Hauptleistung in der Zahlung von Krankengeld, was heutzutage nur einen marginalen Anteil einnimmt. Die Höhe der Einzahlungen bestimmte auch proprotional die Höhe des Krankengeldes, während jetzt beitragsunabhängig das Bruttoeinkommen das entscheidende Kriterium darstellt. Außerdem wird durch die Grenze sichergestellt, dass Beitrag und Leistung, analog der gesetzlichen Rentenversicherung, in einem größtenteils ausgewogenen Verhältnis stehen. Der Anreiz der Beitragsbemessungsgrenze überzeugt somit letztendlich Besserverdienende, freiwillig gesetzlich anstatt privat krankenversichert zu sein.
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