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Wohn-Riester: Klarheit dank Gesetzentwurf

Das Bundesfinanzministerium hat einen Gesetzentwurf für die Ausweitung der Riester-Förderung auf selbstgenutzte Wohnungen und Häuser vorgelegt. Es verspricht sich von dem Gesetzentwurf ein hohes Maß an Flexibilität für die Sparer. Hier sind die wichtigsten Punkte des "Eigenheimrentengesetzes":

Wohn-Riester soll es danach künftig geben:

  • für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung
  • zur Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnung
  • für die Anschaffung von weiteren Genossenschaftsanteilen
  • oder für die Anschaffung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

Förderung in der Ansparphase
Zunächst können Riester-Sparer einen klassischen Riester-Renten-Vertrag abschließen. Während der gesamten Ansparphase haben sie die Möglichkeit zu wählen, ob sie das Sparguthaben für den Immobilienkauf verwenden oder sich später in Form einer Rente auszahlen lassen.

Wer das Sparguthaben aus einem Riester-Vertrag für eine Wohnimmobilie verwendet, muss es nicht – wie bislang - später wieder in den Sparvertrag zurückzahlen. Diese verbesserte Entnahmeregelung gilt auch für schon bestehende Riester-Verträge.

Wer sich sofort eine Immobilie anschafft, ohne vorher ein Riester-Guthaben angespart zu haben, kann die Riester-Förderung für die Entschuldung des Darlehens nutzen. Die Zulage fließt dann zu 100 Prozent in die Tilgung.

Besteuerung in der Auszahlungsphase
In beiden Fällen wird die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase durch die Bildung eines "Wohnförderkontos" gewährleistet. Darauf werden die für die Immobilie ausgezahlten Förderbeträge erfasst. Sie bilden die Grundlage für die spätere Besteuerung. Achtung: Der Kontostand wird verzinst. Am jedem Jahresende werden dem bis dahin verzeichneten Betrag 2 Prozent hinzugerechnet.

Bei Renteneintritt hat der Rentenempfänger die Wahl, ob er seine Steuerschuld auf einen Schlag oder jedes Jahr einen kleinen Teil begleichen will.

Bei Wahl der Einmalbesteuerung erhöht sich das zu versteuernde Einkommen im Jahr des Renteneintritts um 70% des auf dem Wohnförderkonto angesparten Kapitals.

Die jährliche Besteuerung erfolgt, abhängig vom Alter bei Renteneintritt, über 17 bis 23 Jahre bis zum 85. Lebensjahr. Wie hoch die Steuerbelastung ist und ob überhaupt Steuer fällig wird, ist von der Höhe des gesamten steuerpflichtigen Einkommen des Empfängers abhängig. Stirbt der Rentenempfänger vor dem 85. Lebensjahr, ist der noch nicht versteuerte Restwert in der Einkommensteuererklärung des Todesjahres zu versteuern. Die anfallende Einkommensteuer mindert das Erbe. Wenn der Ehegatte Erbe ist, soll eine Ausnahmeregelung greifen.

Weitere erfreuliche Neuregelungen
Wer vor dem 21. Geburtstag einen Riester-Vertrag abschließt, soll mit einem einmaligen "Berufseinsteiger-Bonus" von 100 Euro belohnt werden. Auch soll der Kreis der Riester-Förderberechtigten erweitert werden. Dann könnten auch Empfänger einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung oder einer Versorgung wegen vollständiger Dienstunfähigkeit von der Riester-Zulage profitieren.

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