Stehen werdende Mütter und Väter nach geleisteten Überstunden vor der Wahl zwischen Freizeitausgleich oder Bezahlung, so sollten sie sich für die Auszahlung entscheiden, denn auch Überstundenlohn wird als normaler Arbeitslohn angesehen und fließt automatisch in die Berechnung des Elterngelds ein.
Da das Elterngeld 67 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt beträgt, kann bereits ein Überstundenlohn von zusätzlich 1 000 Euro bei einem Nettolohn von insgesamt 24 000 Euro eine Erhöhung des Elterngeld um 50 Euro bedeuten.
Überstunden bei schwangeren Frauen, die Vollzeit arbeiten, sind jedoch rechtlich meist nicht möglich, da sie nach dem Mutterschaftsgesetz nicht mehr als 8,5 Stunden am Tag arbeiten dürfen.
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