Grundsätzlich ist ein Kauf, meist „Zeichnung" genannt, bei einem geschlossenen Fonds (englisch: Closed-End Funds) nur zu Beginn, also während der so genannten Emissionphase, möglich. Der Fonds wird "geschlossenen" sobald alle Anteile verkauft sind. Das Investitionsvorhaben hat nun begonnen. Der regelmäßige Verkauf von Anteilen an diesen Fonds ist nur schwer möglich, denn es gibt keine Rücknahmeverpflichtung des Fondsinitiators – im Gegensatz zu offenen Fonds. Allerdings versuchen einige Anbieter einen so genannten Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsanteile ihrer Kunden zu unterhalten.
Der Anleger wird bei geschlossenen Fonds, in der Form einer Kommanditgesellschaft, Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr.2 EStG – im Gegensatz zu offenen Fonds, deren Erträge beim Anleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen. Dies hat zur Folge, dass der Anleger die Verluste als Verluste aus Gewerbebetrieb vollständig geltend machen kann, weil hier das Halbeinkünfte-Verfahren nicht gilt. Solche Verluste entstehen bei geschlossenen Fonds, wie z. B. Schiffsbeteiligungen, häufig in der Anfangsphase.
Die Möglichkeiten zur Verlustzuweisung wurden in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt, da der Gesetzgeber den "Besserverdienenden" die Möglichkeiten zur Reduzierung ihrer Steuerschuld streitig machen möchte. In diesem Zusammenhang fordert der Gesetzgeber eine so genannte Gewinnerzielungsabsicht des Investors. Das bedeutet, dass der Anleger die Absicht haben muss, mit dem geschlossen Fonds auch tatsächlich einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen - ohne Berücksichtigung von Steuervorteilen.
Die Initiatoren von geschlossenen Fonds mussten aus diesem Grund in den letzten Jahren ihre Modelle so konzipieren, dass sie auf Gewinn "getrimmt" sind. Das hat auch für den Anleger den Vorteil, dass sich diese Vermögensanlagen auch ohne Steuervorteile lohnen sollten. Meistens werden Medienfonds (z.B. Filmfonds), Immobilienfonds und Schiffsbeteiligungen als geschlossene Fonds aufgelegt.
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