Bei einer Entgeltumwandlung bei Berufsunfähigkeit verzichten die Tarifgeschädigten auf einen Teil der zukünftigen Entgeltansprüche. Diese kommen aber nicht abhanden, sondern werden für die betriebliche Altersvorsorge verwendet. Dies bringt einen klaren Vorteil mit sich, denn jeder Versicherungsnehmer wird dann von der Steuerzahlung freigestellt. Zur Entgeltumwandlung zahlt der Arbeitgeber in Höhe des Lohnverzichts, welcher vorher vereinbart wurde, Beiträge an die entsprechende Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Nicht alle Berufstätigen haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung. Ausschließlich Personen, die unter den TV-L, den Tarifvertrag der Länder, fallen, können die Entgeltumwandlung in Anspruch nehmen. Der Anspruch besteht auch für geringfügig Beschäftigte und Auszubildende.
Nicht immer darf eine Entgeltumwandlung bei Berufsunfähigkeit vorgenommen werden. Beispielsweise können nur künftige Entgeltansprüche bei Berufsunfähigkeit umgewandelt werden. Allerdings ist eine rückwirkende Vereinbarung ausgeschlossen. Jährlich sollte mindestens ein Betrag in Höhe von 1 zu 160 umgewandelt werden. Des Weiteren können monatliche Entgeltbestandteile und auch die Jahressonderzahlung umgewandelt werden. Insgesamt sollte die Umwandlung für mindestens 12 Monate erfolgen. Einmalzahlungen und vergleichbare nicht monatliche Bestandteile können nicht umgewandelt werden. Es wird deutlich, dass bei einer Entgeltumwandlung einige Faktoren zu beachten sind. Nur dann kann der Versicherungsnehmer auch bei einer Berufsunfähigkeit finanziell abgesichert und kleine Versorgungslücken geschlossen werden.
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