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Wenn die Rechtsschutzversicherung es ablehnt, Rechtsschutz zu erteilen, kann der Versicherte eine Deckungsklage gegen seine Rechtsschutzversicherung erheben. Die Versicherung kann nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung den Rechtsschutz ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass der zu erwartende Kostenaufwand in einem groben Missverhältnis zum Erfolg stehen würde oder wenn keine ausreichenden Aussichten auf Erfolg bestehen. Der Versicherte kann dann zunächst verlangen, dass die Versicherung innerhalb eines Monats ein Schiedsgutachterverfahren einleitet und einen seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen und mit dem Rechtsstreit nicht befassten Rechtsanwalt mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens beauftragt. Gleichermaßen kann er vor der Erhebung einer Deckungsklage bewirken, dass die Versicherung den Stichentscheid seines eigenen Rechtsanwalts akzeptiert.
Der Versicherte kann aber auch direkt bei Gericht eine Deckungsklage gegen seine Rechtsschutzversicherung einreichen. Der Versicherte kann das Gericht am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz der für ihn zuständigen Niederlassung anrufen, genauso kann er an seinem eigenen Wohnort gegen die Versicherung klagen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte eine juristische Person ist. Das Gericht entscheidet dann verbindlich, inwieweit die Deckungsklage begründet ist. Die Versicherung muss dann die Verfahrenskosten für die gerichtliche Klärung übernehmen. Tritt das schädigende Ereignis im Ausland ein, muss die Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung ebenfalls vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
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