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Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Besteuerung verschieden

Mit dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2005 ist bei der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Besteuerung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber unterscheidet aus steuerlicher Sicht zwischen drei verschiedenen Arten der Besteuerung. Die Basisversorgung und die zugehörige Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden zur Besteuerung einheitlich betrachtet. Allerdings gilt dies nur, wenn die Versorgung nach dem 31.12.2004 begonnen hat. In die zweite Steuersparte der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Besteuerung der Zusatzversorgungen eingeordnet. Beispielsweise sind das Riester-Verträge und die betriebliche Altersvorsorge. Als weiteres Zuordnungspaket fällt die private Rentenversicherung in eine separate Betrachtung.

Wen trifft die Besteuerung und wie stark?

Bei der Basisrente der Berufsunfähigkeitsversicherung wird die Besteuerung wie die gesetzliche Altersrente vorgenommen. Ein Teil ist steuerfrei, der Rest wird versteuert. Auf Dauer kann der steuerfreie Teil jedoch nicht festgelegt werden. Der Prozentsatz des Besteuerungsanteils bleibt nur während der Gültigkeit der Erwerbsminderungsrente gleich. Wird dann nach zwei bis vier Jahren von der Versicherungsgesellschaft eine neue Untersuchung der Berufsunfähigkeit durchgeführt und es wird weiterhin die Sachlage bestätigt, dann gilt ab diesem Zeitraum der neue Prozentsatz. Die zweite und dritte Steuerebene ist von der Besteuerung her gleich. Hier gilt grundsätzlich die Pauschalbesteuerung der Beiträge mit einem vorher festgelegten Ertragsanteil. Allerdings ist bei der dritten Steuerstufe zu beachten, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung bereits oberhalb der Freibeträge versteuert wird.

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