Plötzlich berufsunfähig! Und was dann? Heinrich Z. (43) liebt seinen Beruf. Infolge eines schweren Sturzes jedoch kann er seine Tätigkeit als leitender Angestellter mit Außendiensttätigkeit 'voraussichtlich auf Dauer' nicht mehr ausüben. Nun beschäftigt er sich erstmals mit den staatlichen Leistungen und ist erstaunt. Zum einen wurde im Jahr 2001 die Rentenhöhe stark gekürzt. Zum anderen wird die Rente an Herrn Z. nur dann ausgezahlt, wenn er unfähig ist, irgendeinen — auch niedriger qualifizierten und bezahlten - Beruf auszuüben. Heinrich Z. wird daher aufgefordert, nach einer Tätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung Ausschau zu halten. Eine rechtzeitige private Absicherung gegen Berufsunfähigkeit hätte ihm beide Nachteile erspart.
Rente stark gekürzt — was bedeutet das? Die neue Erwerbsminderungsrente existiert in zwei Stufen. Wenn Herr Z. noch zwischen drei und sechs Stunden täglich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen kann, ist er lediglich teilweise erwerbsgemindert. In diesem Fall erhält er eine Teilrente - etwa 19 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens. Bescheinigt sein Arzt dagegen die vollständige Erwerbsminderung, zahlt der Gesetzgeber 38 Prozent des Gehalts - die sogennate Vollrente. In diesem Fall darf seine körperliche Verfassung keine längere Beschäftigungsdauer als drei Stunden täglich zulassen. Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von beispielsweise 2.500 Euro ergäbe sich im Fall von Herrn Z. eine monatliche Vollrente von 954 Euro.
Pech für Heinrich Z., denn er ist theoretisch noch in der Lage, einen anderen Beruf auszuüben. Er ist quasi nicht 'berufsunfähig'. Aus diesem Grund erfolgt eine Ablehnung des Antrages. Sofern er eine weniger anstrengende — wenn auch niedriger bezahlte — Tätigkeit zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes findet, muss er diese annehmen. Dabei spielen Ausbildung und bisheriger Beruf keine Rolle. Ein sozialer und finanzieller Abstieg als Folge eines niedrigeren Monatsgehalts sind dabei kein Argument. Wenn Heinrich Z. in seiner Mobilität stark eingeschränkt ist, steht ihm immer noch die Möglichkeit offen, eine Tätigkeit anzunehmen, die weniger Beweglichkeit und Anstrengung erfordert.
Er ist nur teilweise erwerbsgemindert, wenn er laut ärztlichem Gutachten noch mindestens 3, maximal aber 6 Stunden pro Tag beruflich aktiv sein kann. In diesem Fall muss er die Teilrente mit einem Teilzeitjob auffüllen, da ein monatliches Einkommen von etwa 473 Euro den Lebensunterhalt nicht sichern können. Wenn der Arbeitsmarkt keine entsprechende Tätigkeit zur Verfügung stellt, erhält er zwar theoretisch die volle Erwerbsminderungsrente. In der Praxis kommt das jedoch quasi nicht vor, da auch die einfachsten Arbeiten als zumutbar gelten, sofern sie vom Betroffenen ohne körperliche Einbußen durchgeführt werden können.
Eine private Absicherung gegen Berufsunfähigkeit verhindert zwar nicht den Krankheitsfall, kann jedoch dazu beitragen, dass die Situation durch wesentlich weniger Einschränkungen und Auflagen sehr viel erträglicher wird. Eine abstrakte Verweisung auf einen beliebigen Beruf kann hier vertraglich ausgeschlossen werden. Zudem bestimmt jeder Versicherungsnehmer die Höhe der Rente selbst. Wer hier etwa 60 Prozent des letzten Bruttoeinkommens vereinbart, muss mit keinerlei Einbußen in punkto Lebensqualität und Monatsgehalt rechnen.
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