
Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV ist der Betrag, bis zu dem die Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer für die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, also der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung, belastet werden. Denn im Gegensatz zu Privatversicherungen, deren Beiträge vor Beginn der Versicherung vertraglich festgelegt werden, sind die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen einkommensabhängig. Alle über die Bemessungsgrenze hinausgehenden Einkommensteile werden nicht mehr zur Beitragsberechnung herangezogen, es findet also eine Beitragsdeckelung statt. Somit liegt der in die Sozialversicherungen eingezahlte prozentuale Anteil des Bruttogehaltes bei Arbeitnehmern mit einem unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV liegenden Einkommen höher als bei Arbeitnehmern mit einem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Entwicklung der Bruttolöhne angepasst und ändert sich daher in der Regel auch jährlich. Bei schlechter Wirtschaftslage und sinkenden durchschnittlichen Löhnen sinken die Beitragsbemessungsgrenzen also, bei guter Wirtschaftslage und steigenden durchschnittlichen Löhnen steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt bundesweit auf gleicher Höhe. Wegen der immer noch unterschiedlichen Lohnniveaus zwischen den alten und den neuen Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze der GKV in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer im Westen etwas höher als für Arbeitnehmer im Osten.
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