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Zinsabschlag

Nach dem Zinsabschlaggesetz vom 09.11.1992 werden seit dem 01.01.1993 alle Zinseinkünfte grundsätzlich der Einkommenssteuer unterzogen. Dies geschieht durch einen von 30%. Der Abschlag wird von dem jeweiligen Institut dem Kunden sofort abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Der Abzug wird vermieden, wenn der Kunde dem jeweiligen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt.

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