eines freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite („Vereinbarung“)
Zwischen den europäischen Verbraucherorganisationen und den europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden, deren Mitglieder wohnungswirtschaftliche Kredite anbieten (siehe unten) wurde diese Vereinbarung ausgehandelt und angenommen. Die Vereinbarung unterstützt einen freiwilligen Verhaltenskodex, der von jedem Kreditinstitut umgesetzt werden sollte, das dem Verbraucher wohnungswirtschaftliche Kredite anbietet.
Die Vereinbarung ist in zwei Teile gegliedert:
in Form allgemeiner Informationen über angebotene wohnungswirtschaftliche Kredite;
in Form personalisierter Informationen, die in der vorvertraglichen Phase im Rahmen eines „Europäischen Standardisierten Merkblatts“ unterbreitet werden sollten.
Die Transparenz der Informationen und deren Vergleichbarkeit soll mit dem Kodex sichergestellt werden.
Anwendungsbereich des freiwilligen Verhaltenskodex
Der Kodex betrifft Verbraucherinformationen für national sowie grenzüberschreitend angebotene wohnungswirtschaftliche Kredite.
Definition des „wohnungswirtschaftlichen Kredits“ im Sinne des Kodex
Ein wohnungswirtschaftlicher Kredit ist ein Kredit, der einem Kreditnehmer für den Kauf bzw. Umbau einer privaten Wohnimmobilie, die in seinem Eigentum steht, oder die er erwerben will, gewährt wird, und die entweder durch eine Hypothek / ein Grundpfandrecht auf das unbewegliche Eigentum bzw. durch eine Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich zu diesem Zweck genutzt wird, gesichert ist.
Vom Anwendungsbereich des Kodex ausgeschlossen sind wohnungswirtschaftliche Kredite, die von der Verbraucherkreditrichtlinie (87/102/EWG) erfasst sind.
Teil I: Umsetzungsvorgaben
Der freiwillige Kodex wird nach folgendem Verfahren umgesetzt werden:
1. Die europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände, die den Kodex zeichnen, werden ihre Umsetzungsabsicht öffentlich erklären.
2. Jeder der europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände wird eine offizielle Empfehlung an seine nationalen Mitglieder senden und diese einladen:
2.1. eine öffentliche Erklärung abzugeben, dass sie den Kodex zeichnen;
2.2. alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, die einer effizienten Umsetzung des Kodex dienen. Die einzelnen Kreditinstitute, die sich für eine Anwendung des Kodex entscheiden, werden dazu gebeten:
2.2.1. ihre Zustimmung zum Kodex innerhalb von 6 Monaten nach Ratifizierung der Vereinbarung bekannt zu geben;
2.2.2. ihre Unterzeichnung des Kodex zu veröffentlichen; und
2.2.3. ihre Zustimmung zur Anwendung des Kodex gemeinsam mit dem Datum der Umsetzung an das Zentralregister zu melden (siehe 7.2.)
Die Umsetzung des Kodex sollte innerhalb von 12 Monaten nach der Meldung an das Zentralregister erfolgen.
3. Der Kodex wird veröffentlicht und in allen Filialen der zeichnenden Kreditinstitute für den Verbraucher verfügbar sein.
4. Die zur Verfügung gestellten Exemplare des Kodex enthalten immer: Auskunft über Namen, Adresse und Telefonnummer des zuständigen Streitschlichtungsorgans.
5. Die Kunden werden durch einen speziellen Hinweis im Europäischen Standardisierten Merkblatt über die Existenz und Verfügbarkeit des Kodex informiert.
6. Die europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände werden einen jährlichen „Fortschrittsbericht“ über die Umsetzung des Kodex veröffentlichen.
7. Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass sie folgende Maßnahmen einleiten will:
7.1. die Akzeptanz bei der Umsetzung sowie die Effizienz des Kodex beobachten; und
7.2. sicherstellen, dass ein zentrales Register eingerichtet wird, aus dem zu entnehmen sein wird, welche Kreditinstitute wohnungswirtschaftliche Kredite anbieten und, soweit dies der Fall ist, welche den Kodex angenommen haben und welche nicht;
7.3. eine Empfehlung veröffentlichen, die den freiwilligen Kodex enthalt, wie schon in KOM (1999) 232, vom 11.05.1999 vorgesehen;
7.4. innerhalb einer Zeitspanne von 2 Jahren nach ihrer Empfehlung, die Anwendung des Kodex auf der Grundlage eigener Kontrollmaßnahmen sowie der von den europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden erstellten jährlichen Fortschrittsberichte und sonstiger zusätzlich verfügbarer Informationen begutachten;
Unmittelbar danach und unter der Federführung der Europäischen Kommission wird der Kodex durch alle Dialog-Teilnehmer auf Basis der von der Kommission ermittelten Prüfungsergebnisse überarbeitet.
8. Die Zeichnung des Kodex steht anderen Kreditinstituten frei, die nicht Mitglied der europäischen kreditwirtschaftlichen Verbände sind, die den Kodex angenommen haben.
Teil II: Freiwilliger Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite
Dies ist ein freiwilliger Verhaltenskodex über außervertragliche Informationen, die dem Kunden bei wohnungswirtschaftlichen Krediten zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Kodex ist der Kern der Europäischen Vereinbarung eines freiwilligen Verhaltenskodex über wohnungswirtschaftliche Kredite, die von den europäischen Verbraucherorganisationen sowie den europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden ausgehandelt und verabschiedet wurde.
Kreditinstitute, die den Kodex zeichnen, verpflichten sich, dem Kreditnehmer, in Einklang mit den vereinbarten Umsetzungsmaßahmen, und in der nachfolgend beschriebenen Form
zur Verfügung zu stellen.
Die endgültige Entscheidung, ein Kreditangebot eines Darlehensgebers anzunehmen, obliegt dem Kunden.
Allgemeine Informationen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden sollten
Die ersten Informationen über wohnungswirtschaftliche Kredite sollten folgende Angaben umfassen bzw. um sie ergänzt werden. Diese Angaben sollen in derselben Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, wie die Informationen selbst.
A – Anbieter:
B – Wohnungswirtschaftlicher Kredit:
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