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Bei einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung sehr von Vorteil. Die Unfallversicherung greift hier über die sogenannte Berufsgenossenschaft, welche von Branche zu Branche unterschiedlich ist. Handwerkskammern haben eine eigene Unfallversicherung, während Dienstleistungsbetriebe bei der VBG versichert sind. Diese Pflichtversicherung gilt aber nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für Auszubildende, Landwirte und Pflegepersonen. Eine Pflichtversicherung bedeutet, dass jeder Arbeitgeber seine Angestellten bei der Versicherung anmelden muss. Dafür wird die zuständige Berufsgenossenschaft informiert. Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitnehmer hat bei einem Arbeitsunfall die Unfallversicherung zu informieren und dafür keine Kosten zu tragen. Die Beiträge werden dann an die Berufsgenossenschaft gezahlt. Für Unternehmer und Selbstständige ist eine Zusatzversicherung möglich, die gesondert abgeschlossen werden muss.
Nicht alle Schäden werden bei einem Unfall von der Berufsgenossenschaft übernommen. Die Kosten werden nur übernommen, wenn ein Unfall vorliegt und dieser auch tatsächlich bei der Arbeit verursacht wurde. Die Kosten werden auch dann übernommen, wenn der Verursacher unabsichtlich die Gesundheit von Dritten beeinträchtigt hat. Sollte der Schädiger allerdings ein betriebsfremder Dritter sein, dann greift bei einem Arbeitsunfall die Unfallversicherung nicht. Für andere Unfälle sollte immer beachtet werden, dass eine Berufsgenossenschaft keine Zahlungen übernimmt. Hierfür stehen dem Arbeitgeber sowie auch dem Arbeitnehmer andere Varianten zur Verfügung, um eine zusätzliche Absicherung vorliegen zu haben.
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