
Der Arbeitgeberanteil in der GKV richtet sich nach dem beitragspflichtigen Einkommen des gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers. Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Dies ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Im SGB ist ebenso festgelegt, dass es sich bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen um Solidargemeinschaften handelt. Daher müssen alle Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichen einen Beitrag dazu leisten, dass die Solidargemeinschaft ihre gesetzlich definierten Aufgaben wahrnehmen kann. Damit soll ein vergleichbares Leistungsangebot für alle gesetzlich Versicherten ermöglicht werden. Neben dem Arbeitnehmer hat auch der Arbeitgeber seinen Beitrag an die Solidargemeinschaft zu leisten. Dies erfolgt über einen Arbeitgeberanteil für die GKV.
Lange Zeit war die Berechnung einfach. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zahlten jeweils 50 % in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Mit einer Reform im Jahr 2009 wurde dieses Prinzip erstmalig durchbrochen. Seitdem liegt der prozentuale Arbeitgeberanteil in der GKV unter dem des Arbeitnehmeranteils. Zu Beginn des Jahres 2011 erfolgte eine erneute Änderung der für die Berechnung relevanten Regelungen. Der Arbeitgeberanteil wurde letztmalig dem gestiegenen Gesamtbeitragssatz in der GKV angepasst. Für künftige Erhöhungen gilt dies nicht mehr. Diese sind nunmehr allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Dies gilt auch für Zusatzbeiträge der Krankenkassen, die erhoben werden dürfen. Relevant für die Berechnung des Arbeitgeberanteils in der GKV ist zudem die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Bis zu diesem Betrag sind Beiträge zu zahlen. Die BBG wird jedes Jahr neu festgelegt.
(aktueller Stand der Zahlen 02/11)
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